Landesverband Rheinischer Ziegenzüchter e.V.
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Satzung des Landesverbandes Rheinischer Ziegenzüchter e.V.
vom 16.04.2013

§ 1 Name, Sitz, Gebiet und Geschäftsjahr
Der Landesverband Rheinischer Ziegenzüchter e.V. hat seinen Sitz in Bonn. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf. Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr.
Der Landesverband ist Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Ziegenzüchter e.V. (BDZ).

§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Landesverband vertritt in seinem Tätigkeitsbereich die Interessen der gesamten Ziegenzucht und -haltung, er soll die Wirtschaftlichkeit der Ziegenzucht und -haltung in den Betrieben seiner Mitglieder fördern.

Der Landesverband verfolgt im besonderen folgende Ziele:

  1. Betreuung seiner Mitglieder und anregende Wirkung auf ihre Tätigkeit
  2. . Führung der Ziegenherdbücher und Förderung der Leistungsprüfung
  3. Durchführung der für das Zuchtwesen einheitlichen Vorschriften, insbesondere der Zuchtbuchführung und der Herdbuchführung gemäß den geltenden tierzuchtrechtlichen Vorschriften
  4. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der Ziegenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Ziegenkrankheiten
  5. Förderung der fachlichen Ausbildung der Ziegenzüchter und -halter durch Veranstaltung von Lehrgängen und Vorträgen, Durchführung und Förderung von Ziegenausstellungen
  6. Züchterische und wirtschaftliche Beratung aller Ziegenzüchter und -halter durch Wort, Schrift und gegenseitige Aussprache
  7. Förderung des Absatzes und der Verwertung der Zuchterzeugnisse, Durchführung von Absatzveranstaltungen
  8. Förderung der Gesundheit und Robustheit aller vom Landesverband betreuten Ziegenrassen
  9. Streitigkeiten von Mitgliedern untereinander bzw. mit dem Landesverband sind möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges zu schlichten. Gegebenenfalls kann der Vorstand die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen um Schlichtung bitten.
  10. Die Zuchtbuchordnung ist ein Teil dieser Satzung

Der Zweck des Landesverbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Landesverband ist unpolitisch und enthält sich jeder politischen Tätigkeit.

§3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Sie kann erworben werden als:

  1. ordentliches Mitglied
  2. förderndes Mitglied
  3. Ehrenmitglied

Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.

Zu 1.:
Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:

  1. Ziegenzüchter, die zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit sind. Sie haben im Tätigkeitsbereich des Landesverband Rheinischer Ziegenzüchter e.V. ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft
  2. Ziegenhalter, die Ziegen halten ohne Herdbuchzucht zu betreiben.

Zu 2.:
Fördernde Mitglieder können Personen werden, die sich für Ziegen interessieren und sich fördernd für die Belange der Ziegenzucht und -haltung einsetzen, ohne selbst Ziegen zu halten. Als fördernde Mitglieder können auch regionale oder örtliche Ziegenzuchtvereine sowie andere juristische Personen (Firmen, Vereine, usw.) aufgenommen werden.

Zu 3.:
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Ziegenzucht und -haltung verdient gemacht haben.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, in welchem die Satzung anerkannt wird.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Landesverband im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen Einrichtungen und Veranstaltungen des Landesverbandes zur satzungsmäßigen Nutzung offen. Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Satzung, sowie alle Vorschriften und Anordnungen des Landesverbandes und seiner Organe zu befolgen,
  2. die festgesetzten Beiträge fristgemäß zu zahlen; bei einem Zahlungsrückstand ruhen die Rechte des Mitgliedes,
  3. dem Landesverband die zur Durchführung des Satzungszweckes erforderlichen Auskünfte zeitnah zu erteilen.
  4. dem Vorstand und dem Zuchtleiter nach vorheriger Terminabsprache die Besichtigung seiner Tiere und Haltungseinrichtungen sowie Einblick in seine Zuchtdokumentationen zu ermöglichen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt. Die Austrittserklärung ist in einfacher Schriftform und unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist abzugeben;
  2. durch Tod;
  3. durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Landesverband, insbesondere bei gröblichen Verstößen gegen die Satzung, Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, oder bei Begehen von Handlungen, welche den Landesverband oder die Allgemeinheit schädigen. Über den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

§7 Organe
Organe des Landesverbandes sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand
Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. drei Beisitzern

Der Vorsitzende und in seiner Vertretung der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB und führen die Geschäfte des Landesverbandes.

Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende darf von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die drei Beisitzer werden auf vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und wird geheim durchgeführt. Falls die Mitgliederversammlung einstimmig die Wahl durch Handzeichen verlangt, ist dem stattzugeben.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten und die Beschlüsse derselben durchzuführen. Der Vorstand ist berechtigt, Personen, die nicht dem Landesverband als Mitglied angeschlossen sind, zu Beratungen hinzuzuziehen.

Aufgaben der Geschäftsführung können vom Vorstand auf andere Personen übertragen werden.

Die Kassenführung wird vom Vorstand bestimmt.

Der Vorstand bestimmt darüber hinaus im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde den für die Zuchtarbeit Verantwortlichen (Zuchtleiter/in). Dieser muss seine Befähigung gemäß §1 der Tierzuchtorganisationsverordnung vom 29. April 2009 (BGBl I:S. 1039) nachweisen.

§9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes besteht aus allen Mitgliedern. Sie ist alljährlich mindestens einmal unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben einzuberufen. Dabei muss die Einladung mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung erfolgen.

Jedes ordentliche Mitglied hat bei Anwesenheit eine Stimme. Vertretung im Stimmrecht ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

Der Beschluss über Satzungsänderungen und die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so entscheidet eine weitere, innerhalb von vier Wochen ordnungsgemäß einzuberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer sowie eines Ersatzkassenprüfers. Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer werden auf vier Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Außerdem obliegt ihr die Beitragsfestsetzung, die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes und die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Landesverbandes.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden sowie dem vom Vorstand bestimmten Protokollführer zu unterschreiben.

Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes ordentliche Mitglied stellen.

Anträge zur Tagesordnung mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden bzw. der Geschäftsstelle einzureichen. Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden bzw. der Geschäftstelle einzureichen, damit sie den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung fristgerecht mitgeteilt werden können.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder dieses unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

§ 10 Kassen- und Vermögensverwaltung
Über die beweglichen Sachen des Landesverbandes ist vom Vorstand ein Verzeichnis zu führen. Alle Unterlagen, die das Vermögen des Landesverbandes betreffen, sind vom Vorstand sicher aufzubewahren.

§11 Jahresabschluss
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Landesverbandes abzuschließen. Es sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen. Die Prüfung der Buchführung ist durch die bestellten Kassenprüfer vorzunehmen.

§12 Entschädigung
Alle Vorstandsmitglieder des Landesverbandes sind ehrenamtlich tätig, jedoch können mit Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes nach näherer Anordnung des Vorsitzenden Ersatz für Auslagen und Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Unberührt bleibt der Anspruch auf vertragliche Vergütung erbrachter Leistungen nach Maßgabe des Vorstandes.

§13 Gerichtsstand
Zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Landesverband und einem Mitglied ist ausschließlich das betreffende Gericht in Bonn zuständig.

§ 14 Auflösung des Landesverbandes
Im Falle der Auflösung des Landesverbandes ist dessen Vermögen nach näherer Bestimmung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zur Förderung der Ziegenzucht im bisherigen räumlichen Tätigkeitsbereich des Landesverbandes zu verwenden.

§15 Zuchtbuchordnung
Für die Ziegenzüchter, die als ordentliches Mitglied gemäß §3 Nr.1a Herdbuchzucht betreiben, gilt die Zuchtbuchordnung.

§16 Ermächtigung des Vorstandes
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und der Eintragung des Landesverbandes erforderliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung und der Zuchtbuchordnung vorzunehmen. Diese Änderungen müssen durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Inkrafttreten
Die Satzung und die angehängte Zuchtbuchordnung wurden am 13.04.2013 auf der Mitgliederversammlung des Landesverband Rheinischer Ziegenzüchter e.V. in Köln-Auweiler beschlossen und treten am 01. Januar 2014 in Kraft.

Gerlinde Jux-Straatmann / Klemens Schmitz

 

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