Satzung
des Landesverbandes Rheinischer Ziegenzüchter e.V.
vom 16.04.2013
§ 1 Name, Sitz, Gebiet und
Geschäftsjahr
Der Landesverband Rheinischer Ziegenzüchter e.V. hat
seinen Sitz in Bonn. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Sein räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst die Regierungsbezirke
Köln und Düsseldorf. Das Geschäftsjahr des
Landesverbandes ist das Kalenderjahr.
Der Landesverband ist Mitglied des Bundesverbandes Deutscher
Ziegenzüchter e.V. (BDZ).
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Landesverband vertritt in seinem Tätigkeitsbereich
die Interessen der gesamten Ziegenzucht und -haltung, er soll
die Wirtschaftlichkeit der Ziegenzucht und -haltung in den
Betrieben seiner Mitglieder fördern.
Der Landesverband verfolgt im besonderen folgende Ziele:
- Betreuung seiner Mitglieder und anregende Wirkung auf
ihre Tätigkeit
- . Führung der Ziegenherdbücher und Förderung
der Leistungsprüfung
- Durchführung der für das Zuchtwesen einheitlichen
Vorschriften, insbesondere der Zuchtbuchführung und
der Herdbuchführung gemäß den geltenden
tierzuchtrechtlichen Vorschriften
- Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen
in der Ziegenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung
von Ziegenkrankheiten
- Förderung der fachlichen Ausbildung der Ziegenzüchter
und -halter durch Veranstaltung von Lehrgängen und
Vorträgen, Durchführung und Förderung von
Ziegenausstellungen
- Züchterische und wirtschaftliche Beratung aller
Ziegenzüchter und -halter durch Wort, Schrift und gegenseitige
Aussprache
- Förderung des Absatzes und der Verwertung der Zuchterzeugnisse,
Durchführung von Absatzveranstaltungen
- Förderung der Gesundheit und Robustheit aller vom
Landesverband betreuten Ziegenrassen
- Streitigkeiten von Mitgliedern untereinander bzw. mit
dem Landesverband sind möglichst unter Ausschluss des
Rechtsweges zu schlichten. Gegebenenfalls kann der Vorstand
die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen um Schlichtung
bitten.
- Die Zuchtbuchordnung ist ein Teil dieser Satzung
Der Zweck des Landesverbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Landesverband ist
unpolitisch und enthält sich jeder politischen Tätigkeit.
§3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Sie kann erworben werden als:
- ordentliches Mitglied
- förderndes Mitglied
- Ehrenmitglied
Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.
Zu 1.:
Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
- Ziegenzüchter, die zur Mitwirkung an einwandfreier
züchterischer Arbeit bereit sind. Sie haben im Tätigkeitsbereich
des Landesverband Rheinischer Ziegenzüchter e.V. ein
Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft
- Ziegenhalter, die Ziegen halten ohne Herdbuchzucht zu
betreiben.
Zu 2.:
Fördernde Mitglieder können Personen werden, die
sich für Ziegen interessieren und sich fördernd
für die Belange der Ziegenzucht und -haltung einsetzen,
ohne selbst Ziegen zu halten. Als fördernde Mitglieder
können auch regionale oder örtliche Ziegenzuchtvereine
sowie andere juristische Personen (Firmen, Vereine, usw.)
aufgenommen werden.
Zu 3.:
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die
sich um die Förderung der Ziegenzucht und -haltung verdient
gemacht haben.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft wird erworben
durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, in welchem die Satzung
anerkannt wird.
§5 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung
und Förderung durch den Landesverband im Rahmen dieser
Satzung. Ihnen stehen Einrichtungen und Veranstaltungen des
Landesverbandes zur satzungsmäßigen Nutzung offen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Satzung, sowie alle Vorschriften und Anordnungen
des Landesverbandes und seiner Organe zu befolgen,
- die festgesetzten Beiträge fristgemäß
zu zahlen; bei einem Zahlungsrückstand ruhen die Rechte
des Mitgliedes,
- dem Landesverband die zur Durchführung des Satzungszweckes
erforderlichen Auskünfte zeitnah zu erteilen.
- dem Vorstand und dem Zuchtleiter nach vorheriger Terminabsprache
die Besichtigung seiner Tiere und Haltungseinrichtungen
sowie Einblick in seine Zuchtdokumentationen zu ermöglichen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt. Die Austrittserklärung ist in einfacher
Schriftform und unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist
abzugeben;
- durch Tod;
- durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Landesverband,
insbesondere bei gröblichen Verstößen gegen
die Satzung, Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung, oder bei Begehen von Handlungen,
welche den Landesverband oder die Allgemeinheit schädigen.
Über den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen
dessen Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
möglich, die darüber endgültig entscheidet.
Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei
Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Sie haben ihren
fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere
den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr
zu entrichten.
§7 Organe
Organe des Landesverbandes sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- drei Beisitzern
Der Vorsitzende und in seiner Vertretung der stellvertretende
Vorsitzende vertreten den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB und führen die Geschäfte
des Landesverbandes.
Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich vertretungsberechtigt.
Der stellvertretende Vorsitzende darf von seiner Einzelvertretungsbefugnis
nur dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert
ist.
Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die drei Beisitzer
werden auf vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher
Stimmenmehrheit und wird geheim durchgeführt. Falls die
Mitgliederversammlung einstimmig die Wahl durch Handzeichen
verlangt, ist dem stattzugeben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten
und die Beschlüsse derselben durchzuführen. Der
Vorstand ist berechtigt, Personen, die nicht dem Landesverband
als Mitglied angeschlossen sind, zu Beratungen hinzuzuziehen.
Aufgaben der Geschäftsführung können vom
Vorstand auf andere Personen übertragen werden.
Die Kassenführung wird vom Vorstand bestimmt.
Der Vorstand bestimmt darüber hinaus im Einvernehmen
mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde den
für die Zuchtarbeit Verantwortlichen (Zuchtleiter/in).
Dieser muss seine Befähigung gemäß §1
der Tierzuchtorganisationsverordnung vom 29. April 2009 (BGBl
I:S. 1039) nachweisen.
§9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes besteht aus
allen Mitgliedern. Sie ist alljährlich mindestens einmal
unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben einzuberufen.
Dabei muss die Einladung mindestens vier Wochen vor dem Termin
der Mitgliederversammlung erfolgen.
Jedes ordentliche Mitglied hat bei Anwesenheit eine Stimme.
Vertretung im Stimmrecht ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Der Beschluss über Satzungsänderungen und die Auflösung
des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Kommt diese
Stimmenmehrheit nicht zustande, so entscheidet eine weitere,
innerhalb von vier Wochen ordnungsgemäß einzuberufende
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.Der Mitgliederversammlung obliegt
die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer sowie
eines Ersatzkassenprüfers. Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer
werden auf vier Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
Außerdem obliegt ihr die Beitragsfestsetzung, die Entgegennahme
des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung
des Vorstandes und die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsvoranschlages, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
und über die Auflösung des Landesverbandes.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorsitzenden sowie dem vom Vorstand
bestimmten Protokollführer zu unterschreiben.
Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes ordentliche
Mitglied stellen.
Anträge zur Tagesordnung mit Ausnahme von Anträgen
auf Satzungsänderungen sind spätestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden bzw. der Geschäftsstelle
einzureichen. Anträge auf Satzungsänderungen sind
spätestens 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem
Vorsitzenden bzw. der Geschäftstelle einzureichen, damit
sie den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
fristgerecht mitgeteilt werden können.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder
dieses unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
§ 10 Kassen- und Vermögensverwaltung
Über die beweglichen Sachen des Landesverbandes ist vom
Vorstand ein Verzeichnis zu führen. Alle Unterlagen,
die das Vermögen des Landesverbandes betreffen, sind
vom Vorstand sicher aufzubewahren.
§11 Jahresabschluss
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher
des Landesverbandes abzuschließen. Es sind ein Rechnungsabschluss
und ein Jahresbericht anzufertigen. Die Prüfung der Buchführung
ist durch die bestellten Kassenprüfer vorzunehmen.
§12 Entschädigung
Alle Vorstandsmitglieder des Landesverbandes sind ehrenamtlich
tätig, jedoch können mit Zustimmung des Vorstandes
des Landesverbandes nach näherer Anordnung des Vorsitzenden
Ersatz für Auslagen und Aufwandsentschädigungen
gewährt werden. Unberührt bleibt der Anspruch auf
vertragliche Vergütung erbrachter Leistungen nach Maßgabe
des Vorstandes.
§13 Gerichtsstand
Zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Landesverband
und einem Mitglied ist ausschließlich das betreffende
Gericht in Bonn zuständig.
§ 14 Auflösung des Landesverbandes
Im Falle der Auflösung des Landesverbandes ist dessen
Vermögen nach näherer Bestimmung der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen zur Förderung der Ziegenzucht im
bisherigen räumlichen Tätigkeitsbereich des Landesverbandes
zu verwenden.
§15 Zuchtbuchordnung
Für die Ziegenzüchter, die als ordentliches Mitglied
gemäß §3 Nr.1a Herdbuchzucht betreiben, gilt
die Zuchtbuchordnung.
§16 Ermächtigung des
Vorstandes
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung
der Satzung und der Eintragung des Landesverbandes erforderliche
Änderungen und Ergänzungen der Satzung und der Zuchtbuchordnung
vorzunehmen. Diese Änderungen müssen durch die nächste
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Inkrafttreten
Die Satzung und die angehängte Zuchtbuchordnung wurden
am 13.04.2013 auf der Mitgliederversammlung des Landesverband
Rheinischer Ziegenzüchter e.V. in Köln-Auweiler
beschlossen und treten am 01. Januar 2014 in Kraft.
Gerlinde Jux-Straatmann / Klemens Schmitz
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